§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen “Mondial Association for Tools Handling the MathML Language”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”

Im Folgenden verwenden wir MathML e.V. als Kurzform.

Sitz des Vereins ist Erlangen.

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die weltweite, ideelle und finanzielle Unterstützung für Methoden, Werkzeuge und Hilfsmittel für die Erstellung, Verbreitung, Verarbeitung und Darstellung von digitalen mathematischen Inhalten. Dies dient zur

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie
  • zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der
  • Entwicklung von Open-Source-Software-Werkzeugen zum Lesen, Schreiben, Speichern und Übermitteln von MathML Ausdrücken. Dies beinhaltet die native Implementierung von MathML in Web Browsern und Layout-Komponenten, sowie die Sicherstellung der informationellen Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen, z.B. sehbehinderten Menschen.

  • Unterstützung des World Wide Web Consortiums W3C bei der Weiterentwicklung und Pflege des MathML Standards,
  • sowie andere Entwicklungen, Erklärungen und Werbeaktionen um den Bekanntheitsgrad des MathML Standards zu erhöhen um damit eine bessere Unterstützung für mathematische Inhalte in Bildung, Wissenschaft und Technik auf Webseiten, E-Books und anderen Softwaresystem, die mathematischen Inhalte darstellen, zu ermöglichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Pflege des “MathML manifesto”, das die Rolle des MathML-Formats für die Kommunikation mathematischer Inhalte im World Wide Web und die Anforderungen an MathML-Unterstützung in Softwaresystemen erläutert,
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere zur Vervendung von MathML in der MINT-Lehre und der informationellen Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel sehbehinderte Menschen,
  • Definition von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen für diese Themen, ggf. mit externen Partner,
  • Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in Form von Informationsschriften, Blog-Einträgen, Beiträge in Mailinglisten und Ähnlichem.

Zur Unterstützung des Vereinszwecks sollen Mitgliedsbeiträge erhoben sowie Spenden und Stiftungen eingeworben werden. Alle dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich nach der Entscheidung der MathML e.V. verwendet. Im Rahmen der Zwecke des Vereins können Spender jedoch die Verwendung ihrer Beiträge bestimmen.

§ 4 SELBSTLOSE TÄTIGKEIT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 MITTELVERWENDUNG

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 VERBOT VON BEGÜNSTIGUNGEN

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (auch elektronisch) zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die verbindliche Vereinssprache ist Englisch. Alle Dokumente des MathML e.V. sind - soweit rechtlich zulässig - auf Englisch verfasst, von allen anderen Dokumenten - insbesondere von der Vereinssatzung - werden Übersetzungen angefertigt und publiziert. Im Rechtsfall gilt die deutsche Version.

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist sofort gültig. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 BEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. In Einzelfällen kann der Vorstand Mitglieder teilweise oder ganz von Mitgliedsbeiträgen befreien.

§ 10 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfern/innen
  • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt. Das Verfahren zur Durchführung der virtuellen Mitgleiderversammlung wird Mitgliederversammlung beschlossen und ist Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Vereinsaufgaben dies erfordern. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, vorausgesetzt, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer und zwei Schriftprüfer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können Ihr Stimmrecht durch schriftliche Benachrichtigung an den Vorstand delegieren. Jedes Mitglied kann bis zu zwei andere Mitglieder vertreten.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und an die Mitglieder zu verteilen sobald die Schriftprüfer es akzeptiert haben.

§ 12 VORSTAND

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.und 2. Vorsitzenden (President und Vice President). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Nur Mitglieder des Vereins können als Vorstandsmitgleider gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen der Deutsche Mathematiker-Vereinigung e.V. am Institut für Mathematik, Freie Universität Berlin, Arnimallee 7, 14195 Berlin, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Verschiedenes

Der Vorstand hat das Recht die Satzung zu ändern soweit dies nötig ist, um die Registrierung als eingetragener Verein oder den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen oder zu erhalten.

Erlangen, 28. Juni 2017